Ortsverband Wedemark

Ausweisung eines Naturdenkmals in Bissendorf

06.07.2015
Ausweisung eines Naturdenkmals in Bissendorf

Stellungnahme der GRÜNEN-Fraktion zur Eiche

Zum Vorgehen der Gemeindeverwaltung:

Die Region hat die Gemeinde über die beabsichtigte Ausweisung von zwei Bäumen im Gemeindegebiet als Naturdenkmale informiert und ihr durch eine Fristverlängerung ausreichend Zeit für die Beratung und Beschlussfassung in den Ausschüssen gegeben, so der erste Absatz der Informationsvorlage.

Die Verwaltung hat in einer Informationsvorlage den Orts- und Gemeinderatsmitgliedern lediglich ihre Absicht mitgeteilt, die Region durch Schreiben am 13.05. zu bitten, von einer Ausweisung der Eiche in Bissendorf, Abstand zu nehmen. Ein Ratsbeschluss ist nicht möglich. Nach Aussage des Bürgermeisters ist die Verwaltung berechtigt, im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eine solche eigene Stellungnahme ohne Ratsbeschluss abzugeben. Dies ist die Ausgangssituation. Ein eigener Antrag, wie zuvor im Umweltausschuss gestellt, ist daher nicht sinnvoll und angesichts der bisherigen Äußerungen von CDU und SPD wäre er auch nur von symbolischem Wert.

Zum Inhalt der gemeindlichen Stellungnahme:

Wir sind mit dem beabsichtigten Inhalt der gemeindlichen Stellungnahme nicht einverstanden. Die naturschutzrechtliche Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, die der Ausweisung als Naturdenkmal zugrunde liegt, ist vollkommen nachvollziehbar. Die Befürwortung der aktuellen Baupläne des Investors kann deren Argumente nicht aushebeln.

Allen, die das Ziel der Erhaltung der Eiche ohne den Naturdenkmalstatus verfolgen, soll der gute Willen nicht abgesprochen werden. Wir haben aber Zweifel, ob guter Willen und auch die 150.000 Euro, die der Investor aufwenden will, wirklich zielführend sind. Wir müssen von der realen Situation der Eiche ausgehen. Vor 50 Jahren wurden ihre Wurzeln auf der Straßenseite gekappt. Zwar ist sie heute immer noch vital. Das heißt aber nicht, dass sie unverwundbar und unverwüstlich wäre. Sie ist bereits schwer vorgeschädigt. Für die Realisierung der Tiefgarage sollen ihr jetzt die Wurzeln gekappt werden, die sie zur Kompensation der damaligen Schäden zur anderen Seite hin ausgebildet hat. Ihre Erhaltung unter diesen Voraussetzungen beruht daher auf viel Hoffnung und viel Risikobereitschaft.

Notwendig ist eine neue Planung unter Berücksichtigung des Naturdenkmalstatus der Eiche. Auch auf dieser neuen Grundlage wären Neubauplanungen für die betreffenden Grundstücke möglich. Die geplanten oberirdischen Baukörper erscheinen möglich, allerdings nicht die Tiefgarage. Die der Vorlage anliegenden Satzungen und Verordnungen der Region lassen keine unzumutbaren Verbote erkennen. Sie schaffen aber eine sichere rechtliche Grundlage dafür, der Erhaltung des Baumes Priorität zu geben.

Zum Beschluss des Ortsrates Bissendorf

Durch den Beschluss wird die Verwaltung aufgefordert, das zu tun, was sie ohnehin angekündigt hat, nämlich ein Maßnahmenpaket zur sorgfältigen Behandlung der Wurzeln auszuarbeiten. Zusätzlich soll dem Ortsrat über den Verlauf berichtet werden. Das ist nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit. Davon kann aber keine Kontrolle erwartet werden. Eine echte Kontrolle würde eine ständige Anwesenheit auf der Baustelle erfordern. Der Zusatz taugt also nicht zur Kontrolle, sondern eher zur Selbstberuhigung.

Zur Position der CDU und SPD

Die anderen Parteien betonen besonders die Tatsache, dass der Investor beim Kauf der Grundstücke nicht von einer Naturdenkmaleigenschaft der Eiche ausgegangen ist. Diese wurde erst nach Kauf und Investition von Vorplanungsleistungen festgestellt. Sie sehen in der Auswahl dieser Eiche aus einer Gruppe gleichwertiger Bäume eine gewisse Willkür und die Rechtssicherheit durch die nachträgliche Ausweisung beschädigt.

Hierauf ist zu entgegnen: Die Ausweisung erfolgte in nachvollziehbarer Weise durch Prüfung anhand der durch das Bundesnaturschutzgesetz für Naturdenkmäler vorgegebenen Kriterien. Die Rechtskonformität der Ausweisung wird nicht angezweifelt. Eine nachträgliche Ausweisung ist nicht rechtswidrig. Das Verzeichnis der Naturdenkmäler ist bewusst nicht als abschließendes Verzeichnis angelegt, sondern kann anlassbezogen erweitert werden. Baudenkmäler, archäologische Denkmäler, Standorte geschützter Tier- oder Pflanzenarten oder eben Naturdenkmäler können zu einem Zeitpunkt entdeckt und als schutzwürdig erkannt werden, wenn anderweitige Planungen bereits fortgeschritten sind. Vom Zeitpunkt ihrer Ausweisung an sind sie dann zu schützen.

Interessenabwägung

CDU und SPD sehen in der Realisierung wegen der geplanten Nutzungen, Gewerbe, Arztpraxen, barrierefreies Wohnen ein öffentliches Interesse. Aber auch wenn wir eine Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen vornehmen, so ergibt sich m.E.: Andere bauliche Lösungen für diese Nutzungen wären möglich. Das öffentliche Interesse an der Realisierung genau der jetzt vorliegenden Planungen kann nicht als so hoch angesetzt werden, dass es das andere öffentliche Interesse an der Erhaltung des Naturdenkmals übersteigt.

Wilhelm Lucka, Mitglied der Fraktion DIE GRÜNEN im Gemeinderat

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